Verzicht auf § 163 VVG

§ 163 VVG erlaubt es dem Versicherer, bei unvorhersehbaren und dauerhaften Änderungen des Leistungsbedarfs gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie die Bruttobeiträge anzupassen. Ein Verzicht auf § 163 VVG schützt den Kunden vor einer solchen Anpassung und stellt damit eine absolute Obergrenze der zu zahlenden Beiträge dar.

Fazit: Stellt ein Versicherer sehr niedrige Netto-Beiträge (die eff. zu zahlenden Beiträge) dar, ist auf o.g. Regelung dringend zu achten. Ansonsten droht bei höherer Schadenquote u.U. sogar die Forderung des Bruttobeitrages als Zahlbeitrag.