Infektionsklausel

Gilt die Infektionsklausel für alle Berufe und ist diese in den Bedingungen verankert? Die „Infektionsklausel“ besagt, dass BU auch dann vorliegt, wenn der versicherten Person von der entsprechenden Behörde nach § 31 Infektionsschutzgesetz ein vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot auferlegt wird, das mindestens 6 Monate andauert. Die meisten Gesellschaften halten diese Nachweiserleichterung lediglich für Arztberufe vor. Allerdings kann z.B. auch einem Schlachtermeister aufgrund einer Infektion die Ausübung seines Berufes verboten werden. Dieser würde bei besagten Gesellschaften nicht auf diese Klausel zurückgreifen können. Hier sollte man einen Schritt weiter gehen und die „Infektionsklausel“ für alle Berufe einbinden. Und: Die Klausel sollte in den Bedingungen verankert sein. Vorteil: Sollte der Kunde erst später einen Beruf ergreifen für den die Infektionsklausel in Betracht käme, so hat er diese automatisch in den Bedingungen.