Verzicht auf die Meldepflicht einer gesundheitlichen Verbesserung im Leistungsfall

Welcher Kunde kann seine gesundheitlichen Verbesserungen soweit einschätzen, dass er diese dann auch dem Versicherer rechtzeitig anzeigt? Die versicherte Person sollte daher nicht verpflichtet sein, gesundheitliche Verbesserungen nach Eintritt des BU-Leistungsfalles von sich aus anzuzeigen. Gesundheitliche Verbesserungen sollten vom Versicherer im Rahmen der Nachprüfung geprüft werden und die Beweislast nicht dem Kunden aufgebürdet werden. Dadurch wird die Gefahr einer möglichen Pflichtverletzung ausgeschlossen.