Versicherungen als Einkommenssteuerentlastung

Seit 2010 gehen Kranken- und Pflegekassenbeiträge voll in die Steuererklärung von Arbeitnehmern ein, da der Gesetzgeber die Risikovorsorge der Bürger durch das sogenannte „Bürgerentlastungsgesetz“ unterstützt. Darüber hinaus erkennt der Fiskus einige Versicherungen zur privaten Vorsorge und zum persönlichen Schutz als „Vorsorgeaufwendungen“ oder „Sonderausgaben“ an.

Gesetzliche Versicherungen zur Privaten Vorsorge

Sie können alle gesetzlichen und privaten Versicherungen zur Privaten Vorsorge geltend machen. Also alle Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind steuerlich absetzbar.

Private Risikovorsorge wird vom Staat honoriert

Neben den gesetzlichen Versicherungen wirken sich auch die Beiträge für private Vorsorge-Versicherungen positiv auf Ihren Steuerbescheid aus. Das Finanzamt erkennt die Beiträge für die Kranken-Zusatzversicherung, Pflegezusatzversicherung und die Krankentagegeldversicherung als private Vorsorgeaufwendungen an. Die Riester- und Basisrente sowie Risikolebensversicherung gehören ebenfalls zu den Vorsorgeaufwendungen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung und Unfallversicherung können Sie steuerlich geltend machen, falls der Maximalbetrag zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung noch nicht ausgeschöpft ist.

Für Arbeitnehmer gilt als Obergrenze ein Betrag von 1.900 Euro, für Selbstständige liegt der maximale Betrag bei 2.800 Euro (Stand: 04/2013).

Eine Kapitallebensversicherung ist nur steuerlich absetzbar, wenn diese vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurde.

Versicherungen zum Persönlichen Schutz

Von den Versicherungen, die zu Ihrem persönlichen Schutz dienen, können Sie Ihre privaten Haftpflichtversicherungen und die KfZ-Haftpflichtversicherung aufführen. Falls Ihre Rechtsschutzversicherung einen Arbeitsrechtsschutz beinhaltet, kann das unter Werbungskosten geltend machen.