Rechengrößen & Beiträge Sozialversicherung 2025

Das Jahr 2024 war das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen und alten Bundesländer.
Ab 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Beitragsbemessungsgrenzen 2025 alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

66.150,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

5.512,50 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

96.600,00 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

8.050,00 €

Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich)

118.800,00 €

Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich)

9.900,00 €

Bezugsgrößen 2024 alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Bezugsgröße (jährlich)

44.940,00 €

Bezugsgröße (monatlich)

3.745,00 €

Weitere Werte in der Sozialversicherung 2025
Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) Jahresarbeitsentgeltgrenze
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze

73.800,00 €

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

66.150,00 €

Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich)  
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze

5.512,50 €

Mindestbemessungsgrundlage - allgemein
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
3.745,00 / 90 * 30 = 1.248,33

1.248,33 €

Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich)
Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung wird ab 2019 die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt.
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld

471,32 €

Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld

454,78 €

Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen)

99,23 €

Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen)

71,66 €

Geringverdiener (bundeseinheitlich)

Geringverdiener

Geringverdienergrenze (monatlich)

325,00 €

Familienversicherung

Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich)
ein Siebtel der Bezugsgröße (3.745,00 € / 7)

535,00 €

Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich)
Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro.

556,00 €

Geringfügigkeit (bundeseinheitlich)

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügigkeitsgrenze (monatlich)
Bei der Geringfügigkeitsgrenze (bis 30.09.2022 450 Euro) erfolgt ab 01.10.2022 eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Bei dem ab 01.01.2025 gültigen Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (556-Euro-Job).

556,00 €

Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht)

175,00 €

Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%).

32,55 €

Gleitzone / Übergangsbereich (bundeseinheitlich)

Übergangsbereich (früher Gleitzone)

Gleitzonenbeginn (monatlich)
Die Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 Euro hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone). Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro.

556,01 €

Gleitzonenende (monatlich)

2.000,00 €

Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ergibt sich aus der Summe der für das Jahr 2025 geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (18,6%), in der gesetzlichen Pflegeversicherung (3,60%) und zur Arbeitsförderung (2,6%) sowie des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6%), zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (2,5%).

41,90%

Gleitzonenfaktor (Faktor F)
Der Gleitzonenfaktor (Faktor F) ergibt sich, indem der Wert 28% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2025 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (28%/41,90%).
Für die Berechnung des Faktors werden die Beitragssätze herangezogen, die zu Beginn des Jahres gelten (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Beitragssatzänderungen im Laufe des Jahres haben keinen Einfluss auf den Faktor F.

0,6683

Sachbezugswerte (bundeseinheitlich)
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich)

333,00 €

Sachbezugswert Frühstück monatlich

69,00 €

Sachbezugswert Mittagessen monatlich

132,00 €

Sachbezugswert Abendessen monatlich

132,00 €

Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich

2,30 €

Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich

4,40 €

Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich

4,40 €

Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich)

282,00 €

Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter)

4,95 €

Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter)

4,05 €